4. Zugewinnausgleichsanspruch bei Scheidung (§§ 1372 ff. BGB)

Autoren: Zahran/Renz

4.1 Grundsätzliches

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und endet die Ehe durch Scheidung, erfolgt der Vermögensausgleich nach den §§ 1373 - 1390 BGB.

Grundsatz: Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags

Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt durch Einräumung einer schuldrechtlichen Ausgleichsforderung des einen gegen den anderen Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1383 BGB, wonach das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung einer Unbilligkeit anordnen kann, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat. § 1383 BGB stellt insoweit lediglich eine Billigkeitskorrektur dar, ändert aber nichts an dem Grundsatz des Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB ab diesem Zeitpunkt übertragbar und vererblich.

Ausschließlichkeitsprinzip