OLG Hamm - Urteil vom 29.11.2012
I-5 U 181/11
Normen:
BGB § 138 BGB;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23/11

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des über erhebliches Vermögen verfügenden Ehegatten bei Abschluss eines Darlehensvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen I-5 U 181/11

DRsp Nr. 2013/3613

Sittenwidrigkeit der Mithaftung des über erhebliches Vermögen verfügenden Ehegatten bei Abschluss eines Darlehensvertrages

Der Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Mitabschluss eines Darlehensvertrages steht entgegen, wenn der Mithaftende zwar nur über ein geringes monatliches Einkommen, aber über erhebliche pfändbare Vermögenswerte (z.B. Grundeigentum) verfügt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 BGB;

Gründe

540 ZPO)

A.