OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.1995
3 UF 186/95
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 827
Vorinstanzen:
AG Moers, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 317/94

Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus einem erschlichenen Unterhaltstitel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 3 UF 186/95

DRsp Nr. 1997/5471

Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus einem erschlichenen Unterhaltstitel

1. Einer titulierten Unterhaltsforderung kann dann ein Anspruch gemäß § 826 BGB entgegen gehalten werden, wenn aus einem Titel vollstreckt wird, der unrichtig ist, und die aus dem Titel vollstreckende Partei den unrichtigen Titel erschlichen hat oder die Vollstreckung aufgrund besonderer Umstände anstößig erscheint.2. Liegen besondere Umstände vor, die ein Nichtoffenbaren von Erwerbseinkünften unredlich erscheinen lassen, muß sich der Unterhaltsgläubiger ungefragt zu seinen Einkommensverhältnissen äußern. Hierbei ist auch die prozessuale Wahrheitspflicht des Unterhaltsschuldners von besonderer Bedeutung.3. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen mißbräuchlicher Vollstreckung aus einem Urteil ist auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels gerichtet. Dieser Anspruch kann entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe ( OLGZ 1976, 333 ) als Einrede mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Kläger kann der titulierten Unterhaltsforderung einen Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB entgegenhalten.