Sittenwidrigkeit eines das Maß des Unterhalts von gesetzlichen Leitbild abweichend regelnden Ehevertrag - Unredlichkeit der Ausnutzung juristischer Erfahrung gegenüber einem juristischen Laien im Ehevertrag und des Zeitpunkts des Vertragsschlußes kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 2 UF 110/06
DRsp Nr. 2008/21398
Sittenwidrigkeit eines das Maß des Unterhalts von gesetzlichen Leitbild abweichend regelnden Ehevertrag - Unredlichkeit der Ausnutzung juristischer Erfahrung gegenüber einem juristischen Laien im Ehevertrag und des Zeitpunkts des Vertragsschlußes kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes
»1. Ein Ehevertrag nachdem sich das Maß des Unterhalts am erlernten bzw. ausgeübten Beruf und nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt soll weicht erheblich vom gesetzlichen Leitbild ab. Wird zudem noch der Aufstokkungsunterhalt von Anfang an ausgeschlossen genauso wie der Versorgungsausgleich, ohne dass es dabei für den benachteiligten Ehepartner eine Kompensation gibt, ist der Ehevertrag sittenwidrig und deshalb nichtig.2. Es ist auch unredlich, wenn sich ein erfahrener Jurist, der den Ehevertrag vor dem Beurkundungstermin mit dem Notar ausgehandelt hat, sich darauf beruft seine künftige, hochschwangere Ehefrau (Beruf: Erzieherin) habe sich um den Inhalt des Vertrags gekümmert.«