OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2020
2 WF 185/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 309/16

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer VerfahrenskostenhilfebewilligungBerücksichtigung von Unterlagen nach Ablauf einer einem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 2 WF 185/20

DRsp Nr. 2020/17452

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung Berücksichtigung von Unterlagen nach Ablauf einer einem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist

Das Erstgericht hat im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Beteiligten zur Einreichung gesetzten Frist zu berücksichtigen, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt, weil es Zweck des Abhilfeverfahrens ist, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Bei einer derartigen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 -, FamRZ 2004, 623).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 10.06.2020 (Az. 12 F 309/16) aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die gem. § 76 Abs. 2 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

I.