OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2020
10 WF 194/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 185/20

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines VerfahrenskostenhilfeantragsAnerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer WegErwirken einer abschlägigen Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 10 WF 194/20

DRsp Nr. 2021/7680

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg Erwirken einer abschlägigen Entscheidung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 11.08.2020 - 220 F 185/20 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt wird.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht seines Antrags kann nicht mit dem Hinweis auf einen Vorrang des (Nicht-)Anerkennungsverfahrens und eines daher vorliegend mutwilligen Vorgehens verneint werden.