OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2020
3 WF 186/19
Normen:
Fundstellen:
FuR 2021, 550
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 284/19

Sofortige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen BeschlussFamiliengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher BedeutungErfolglos gebliebene Bemühungen zur Verständigung und Einigung zwischen den Elternteilen unter Ausschöpfung der Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamtes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 3 WF 186/19

DRsp Nr. 2021/8520

Sofortige Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung Erfolglos gebliebene Bemühungen zur Verständigung und Einigung zwischen den Elternteilen unter Ausschöpfung der Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamtes

Aufgrund des dem § 1628 BGB immanenten Subsidiaritätsgedanken setzt die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorangegangene ernsthafte - erfolglos gebliebene - Verständigungs- und Einigungsbemühungen zwischen den Elternteilen unter Ausschöpfung der Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamtes nach §§ 16, 17 SGB VIII voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 29.11.2019 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 16; SGB VIII § 17;

Gründe

I)

Die Antragstellerin und Kindesmutter wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht ihr Verfahrenskostenhilfe für einen gegen den Kindesvater gerichteten Antrag versagt hat, ihr die Befugnis zur Beantragung der Taufe für das Kind J., geboren am 06.12.20.., zu übertragen.