OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2020
3 WF 182/19
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 554
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 481 F 155/18

Sofortige Beschwerde gegen einen VerfahrenswertbeschlussEmpfang staatlicher Transferleistungen ohne Entgeltersatzfunktion

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 3 WF 182/19

DRsp Nr. 2021/2455

Sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenswertbeschluss Empfang staatlicher Transferleistungen ohne Entgeltersatzfunktion

Arbeitslosengeld II ist nicht als Einkünfte im Sinne von § 43 FamGKG zu bewerten, da es sich um eine Grundsicherung und nicht um ein werterhöhendes Einkommen handelt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Rechtsanwalt A..., vom 06.09.2019 gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 19.08.2019 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I)

In der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2019 zum Ehescheidungsverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Festsetzung der Verfahrenswertes angegeben, der Antragsteller habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Wechsel der Steuerklasse noch ca. 1300 € netto monatlich verdient, während die Antragsgegnerin von Arbeitslosengeld II gelebt habe. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Verfahrenswerte mit folgt festgesetzt:

für die Ehescheidung: 3900 €,

für den Versorgungsausgleich: 1000 €.