OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.09.2020
10 WF 622/20
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 133
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 02 F 851/19

Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss wegen Nichtherausgabe eines Kindes für einen WochenendumgangWarnhinweis vor einer VollstreckungAus der Corona-Pandemie resultierende Risiken und RestriktionenKeine Neuregelung eines Umgangs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 10 WF 622/20

DRsp Nr. 2020/16493

Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss wegen Nichtherausgabe eines Kindes für einen Wochenendumgang Warnhinweis vor einer Vollstreckung Aus der Corona-Pandemie resultierende Risiken und Restriktionen Keine Neuregelung eines Umgangs

1. Grundsätzlich ist es auf Grund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich, eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen.2. Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Einschränkung des Umgangs auf Grund der Corona-Pandemie.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 03.06.2020, Az. 02 F 851/19, in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 3 Tagen verhängt.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.