Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold zur Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.
I.
Durch Beschluss vom 24.04.2021, dem Antragsgegner am 29.04.2021 zugestellt, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 200,00 Euro festgesetzt, weil dieser Auflagen zur Mitwirkung im Versorgungsausgleich nicht nachgekommen sei (vgl. §§ 220, 35 FamFG). Dagegen hat der Antragsgegner am 12.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26.05.2021 begründete der Antragsgegner die sofortige Beschwerde damit, dass er die Auflagen vollständig erfüllt habe.
Das Familiengericht hat daraufhin mit Verfügung vom 28.05.2021 bei dem Versorgungsträger angefragt, ob die Auskunft nun erteilt werden könne, und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 35 Abs. 5 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegt.
§§ 35 Abs. 5 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehen im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Das erstinstanzliche Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde ei ne Änderung des angefochtenen Beschlusses veranlasst ist. Die Entscheidung stellt eine echte Sachentscheidung dar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem wird dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (zum Ganzen OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018,
Davon macht der Senat vorliegend Gebrauch. Das Familiengericht hat keine Abhilfeentscheidung getroffen. Die Verfügung vom 28.05.2021 lässt nicht erkennen, dass das Familiengericht die Möglichkeit der Abhilfe in Betracht gezogen hat. Dazu sah das Familiengericht jedoch erkennbar Anlass, hat es doch auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners eine Anfrage an den Versorgungsträger gestellt, ob die Auflagen erfüllt sind. Da dem Senat die Antwort des Versorgungsträgers nicht vorliegt, kann er derzeit auch nicht selbst entscheiden.