BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 627/01
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 2 Nr. 2 (in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
BAGE 105, 366
BAGReport 2003, 298
BB 2003, 2289
DB 2003, 2792
FamRZ 2003, 1553
MDR 2003, 1239
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 266/01
ArbG Würzburg, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1173/00

Sonderkündigungsschutz nach dem BErzGG - Sonderkündigungsschutz; Erziehungsgeld; Teilzeitarbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 627/01

DRsp Nr. 2003/10500

Sonderkündigungsschutz nach dem BErzGG - Sonderkündigungsschutz; Erziehungsgeld; Teilzeitarbeitsverhältnis

»Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BErzGG (in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die nach der Geburt des Kindes begründet worden sind, wenn bei Vertragsschluß ein zuvor bestehendes anderes Arbeitsverhältnis bereits beendet war.«

Orientierungssätze: 1. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BErzGG auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Geburt des Kindes begründet werden, wenn der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. 2. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die zwar keinen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, aber Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG haben oder nur wegen Überschreitens der Verdienstgrenzen (§§ 5, 6 BErzGG) nicht haben. 3. Die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG auch ein Arbeitsverhältnis erfaßt, das neben einem bei der Geburt des Kindes bestehenden Arbeitsverhältnis später begründet wird, war nicht zu entscheiden.

Normenkette:

BErzGG § 18 Abs. 2 Nr. 2 (in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten geltend.