BVerfG - Beschluss vom 21.09.2020
1 BvR 528/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 100
FamRZ 2021, 104
NJW 2021, 847

Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung hinsichtlich Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Hinreichende Begründung der Eignung und Erforderlichkeit der Trennung der betroffenen Kinder von beiden Elternteilen wegen Annahme der Kindeswohlgefährdung i.R.e. Missbrauchsvorwurfs

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 528/19

DRsp Nr. 2020/17324

Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung hinsichtlich Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Hinreichende Begründung der Eignung und Erforderlichkeit der Trennung der betroffenen Kinder von beiden Elternteilen wegen Annahme der Kindeswohlgefährdung i.R.e. Missbrauchsvorwurfs

Tenor

1.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Dezember 2018 - 16 UF 153/18 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Wert des Gegenstands für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) für die Beschwerdeführerinnen zu 3), zu 4) und zu 5), ihren Töchtern, mit dem Ziel der Fremdunterbringung der Kinder.

I.