BVerwG - Beschluß vom 30.12.1997
5 B 21.97
Normen:
BGB § 1907 ; BSHG § 84 Abs. 1 S. 2 § 85 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1907 Nr. 1
FEVS 48, 241
info also 1998, 150

Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge vormundschaftsgerichtlichem Genehmigungsverfahren verzögerter Wohnungsaufgabe und anschließender Heimunterbringung

BVerwG, Beschluß vom 30.12.1997 - Aktenzeichen 5 B 21.97

DRsp Nr. 2007/3626

Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge vormundschaftsgerichtlichem Genehmigungsverfahren verzögerter Wohnungsaufgabe und anschließender Heimunterbringung

1. Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein vormundschaftliches Genehmigungsverfahren vor. 2. Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 1907 ; BSHG § 84 Abs. 1 S. 2 § 85 Nr. 3 ;

Gründe: