EuGH - Urteil vom 17.07.2008
Rs C-303/06
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG Art. 1 ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1 ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 3 ; Richtlinie 2000/78/EG 3 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
"Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 und 2 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung - Belästigung im Zusammenhang mit einerBehinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers, der selbst keine Behinderung hat, dessen Kind aber behindert ist - Einbeziehung - Beweislast"
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
- von Frau Coleman, vertreten durch R. Allen, QC, und P. Michell, Barrister,
- von Irland, vertreten durch N. Travers, BL,
17. Juli 2008
ArbRB 2008, 270
Attridge Law,
AuA 2010, 314
AuR 2008, 318
BB 2008, 1963
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
EWS 2008, 495
EuZW 2008, 497
FamRZ 2008, 1911
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
In der Rechtssache C-303/06
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
NJW 2008, 2763
NZA 2008, 932
Parteien:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
S. Coleman
Steve Law
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
Urteil
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Employment Tribunal London South (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 6. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2006, in dem Verfahren
erlässt
folgendes
gegen
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 2008
unter Berücksichtigung der Erklärungen
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano sowie der Richter M. Ilesic, J. Klucka, A. á Caoimh (Berichterstatter), T. von Danwitz und A. Arabadjiev,

Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 und 2 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung - Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers, der selbst keine Behinderung hat, dessen Kind aber behindert ist - Einbeziehung - Beweislast

EuGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen Rs C-303/06

DRsp Nr. 2008/16168

Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 und 2 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung - Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers, der selbst keine Behinderung hat, dessen Kind aber behindert ist - Einbeziehung - Beweislast

»1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.