c. »Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO ist - ebenso wie die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO - ausschließlich dem OLG übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den BGH entzogen (vgl [u.a.] Senat, FamRZ 1981,445 - DRsp IV (418) 183 d).
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts [1975] .. die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber von einer entsprechenden Regelung abgesehen .. . Da er bei Schaffung des § 621 e ZPO durch das 1. EheRG ebenfalls keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das OLG die Versagung der Zulassung nicht näher begründet hat oder wenn diese Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht .. . Daß sich die Nichtzulassung im Einzelfall unbillig zum Nachteil einer Partei auswirken kann, muß in Kauf genommen werden.«
Fundstellen
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1
DRsp IV(418)252c
FamRZ 1990, 1228