OLG Köln - Beschluss vom 18.12.2012
4 UF 196/12
Normen:
ZPO § 233; FamFG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 86
FamRZ 2013, 1503
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 47/12

Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 196/12

DRsp Nr. 2013/527

Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin vom 06.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 05.09.2012 erlassenen Beschluss - 32 F 47/12 - innerhalb der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Ihr Antrag vom 10.10.2012, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antrag des Antragsgegners vom 14.11.2012, ihm zum Zweck der Rechtsverteidigung gegenüber dem Wiedereinsetzungs- und Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233; FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.