I. Im Scheidungsrechtsstreits hat sich der Ehemann (Rechtsvorgänger des Antragsgegners) geweigert, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. weil durch Vereinbarung mit der Ehefrau (Antragstellerin) der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei.
Das Amtsgericht ist nach § 628 ZPO verfahren und hat die Ehe vorab geschieden. Das Scheidungsurteil ist inzwischen rechtskräftig.
Durch gesonderten Beschluß hat das Amtsgericht sodann den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, dem Ehemann die Erteilung der Auskünfte gemäß §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB aufzugeben.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht diese Entscheidung abgeändert und wie folgt erkannt:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die nach den §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und zwar durch Rückreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebögen des Gerichts zum Versorgungsausgleich an das Gericht und durch Beantwortung der an den Verpflichteten gerichteten Anfragen des Versicherungsträgers."
Hiergegen hat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist er verstorben. Sein Erbe hat die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Ehefrau aufzuerlegen.
II. Das Verfahren ist durch den Tod des Ehemannes in der Hauptsache erledigt.
Die Auskunftspflicht nach §§ 1587 e Abs. 1, 1580 BGB ist insofern höchstpersönlicher Natur, als sie zu Lebzeiten des Verpflichteten in Person zu erfüllen und notfalls nach § 888 ZPO zu erzwingen ist, da sie auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist (vgl. Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. §
Da eine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes nach allgemeinen Grundsätzen in der Rechtsinstanz nicht zulässig ist, ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde allein die Auskunftspflicht des Ehemannes geblieben, an deren Klärung aber schon deswegen kein rechtliches Interesse mehr besteht, weil er verstorben ist (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 17. Mai 1976 -
Für die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist nicht § 91 a ZPO maßgebend, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Für Scheidungsfolgensachen - das vorliegende Verfahren dient der Vorbereitung des Versorgungsausgleichsverfahrens und ist daher ebenfalls Folgesache in diesem Sinn - enthält § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die in Konsequenz der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten vorsieht, sofern nicht § 97 Abs. 3 ZPO eingreift (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 -