OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2014
12 UF 105/14
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 3 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 3 S. 2; EStG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 16/14

Streitwert eines Verfahrens betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 12 UF 105/14

DRsp Nr. 2015/1124

Streitwert eines Verfahrens betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld

1. Der Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld bemisst sich nach dem Regelstreitwert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG und beträgt 500 EUR. 2. Dass das Verfahren streitig geführt wurde, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines höheren Werts gem. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG, da dies in der Regel der Fall sein wird.

Tenor

Das Verfahren über den eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG darstellenden Rechtsbehelf der Antragsgegnerin vom 03.06.2014 wird zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler zurückverwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 3 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 3 S. 2; EStG § 64 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Beteiligten sind Eltern zweier Kinder, geboren in den Jahren 2005 und 2008. Seit Sommer 2012 praktizieren sie bei der Betreuung der Kinder ein sog. Wechselmodell, d. h. die Kinder werden jeweils wochenweise von der Mutter bzw. vom Vater betreut. Die Bewertung des Umfangs der Betreuungsanteile ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsgegnerin bezieht Kindergeld für den jüngeren Sohn N. Der Antragsteller begehrt seine Bestimmung als Bezugsberechtigter des Kindergeldes für den älteren Sohn G. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.