OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.12.1999
9 WF 228/99
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 229/98

Streitwert im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 228/99

DRsp Nr. 2001/6325

Streitwert im Sorgerechtsverfahren

Eine Abweichung vom Regelstreitwert in einem sorgerechtlichen Verfahren ist nur dann geboten, wenn streitig zum Sorgerecht verhandelt worden ist.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die Folgesache Sorgerecht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.500,00 DM bewertet. Die die elterliche Sorge für ein Kind betreffenden Verfahren sind gemäß § 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Familiensachen. Handelt es sich bei diesen sorgerechtlichen Verfahren um Folgesachen zu einem anhängigen Scheidungsverfahren, so beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich 1.500,00 DM, § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien ein höherer oder geringerer Wert zu bestimmen ist, § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu der von der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Beschwerde geltend gemachten Höherbewertung des Gegenstandswertes der Folgesache Sorgerecht führen würden, liegen nicht vor.