OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 7 WF 3784/96
DRsp Nr. 1997/5595
Streitwert im Verfahren der Hausratteilung
1. Der Wert einer Folgesache Hausrat ist gemäß § 12 Abs. 1GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2GKG und § 3ZPO nach dem Wert der herausverlangten Hausratsgegenstände beziehungsweise nach der Hälfte des Gesamtwertes zu bemessen, nicht nach dem vollen Wert aller Hausratgegenstände.2. Der volle Wert ist nur in isolierten Hausratsverfahren anzusetzen.3. Die unterschiedliche Handhabung rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Gebührenvorschriften des GKG einerseits und der KostO andrerseits (ähnlich bei Sorgerechtsverfahren, deren Wert im Verbund auf 1.500 DM, § 12 Abs. 2GKG, ansonsten auf 5.000 DM festzusetzen ist, § 30KostO).