Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater gestellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der Beschluss ist ihnen am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusammen mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|