BGH - Urteil vom 21.06.1967
4 StR 227/67
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1;
Fundstellen:
GA 1968, 84
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Urteil vom 21.06.1967 (4 StR 227/67) - DRsp Nr. 1995/8571

BGH, Urteil vom 21.06.1967 - Aktenzeichen 4 StR 227/67

DRsp Nr. 1995/8571

Tatbestandsmäßig ist die Anwendung von Gewalt nicht, wenn der Täter die Frau durch die anfangs ausgeübte Gewalt lediglich in eine Lage versetzt oder versetzen will, in der er erwartet, sie werde ohne Nachwirkung der Gewalt nunmehr freiwillig in die unzüchtigen Handlungen einwilligen, ohne infolge der bisherigen Gewalt einen weiteren Widerstand als zwecklos anzusehen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um den bereits begonnenen oder den erwarteten Widerstand der Frau zu brechen. Es wird also vorausgesetzt, daß die Gewalt vom Täter angewendet wird, um entweder unmittelbar den Widerstand gegen die unzüchtige Handlung zu überwinden um die Frau dazu zu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und die unzüchtige Handlung duldet (RGSt 63, 227; 64 113 [115/116]; BGHSt 17, 1 [3/5]; BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH NJW 1953, 1070).