BayObLG - Beschluß vom 16.12.1998
3Z BR 241/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 73
FamRZ 1999, 740
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5942/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 904/94

Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten als vergütungspflichtiger Zeitaufwand

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 241/98

DRsp Nr. 1999/3760

Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten als vergütungspflichtiger Zeitaufwand

»Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 1836 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 8.7.1996 einen Dipl.-Kaufmann, den Beschwerdeführer, zum Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene, bei dem eine schizophrene Psychose vorliegt, ist in der Vergangenheit mehrfach straffällig und auch gewalttätig gegenüber früheren Betreuern geworden. Als Aufgabenkreis bestimmte das Amtsgericht Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über eine Unterbringung und Vermögensverwaltung. Mit Beschluß vom 16.1.1998 wurde der Aufgabenkreis auf Vertretung in strafrechtlichen Belangen erweitert.