BGH - Beschluss vom 13.04.2022
XII ZB 267/21
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1132
NJW-RR 2022, 865
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 403 XVII 94/20
LG Ansbach, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 460/21

Teilnahme des Verfahrenspflegers an einer Anhörung eines Betroffenen im Unterbringungsverfahren; Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen XII ZB 267/21

DRsp Nr. 2022/7875

Teilnahme des Verfahrenspflegers an einer Anhörung eines Betroffenen im Unterbringungsverfahren; Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen

a) Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20 - FamRZ 2021, 144).b) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 8. April 2021 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. Mai 2021 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der Genehmigung ihrer Unterbringung bis zum 8. April 2022.