OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2013
10 UF 181/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 649/12

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen illoyaler Kündigung einer lebensversicherung durch einen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 10 UF 181/13

DRsp Nr. 2014/664

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen illoyaler Kündigung einer lebensversicherung durch einen Ehegatten

Es kann eine grobe Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG darstellen, wenn ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Scheidung und dem einhergehenden Versorgungsausgleich eine Kapitallebensversicherung gekündigt hat, so dass diese im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1293 Entgeltpunkten auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,1332 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.