Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1293 Entgeltpunkten auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,1332 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
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