OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2012
II-6 WF 83/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1511
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 213/11

Terminsgebühr trotz unterbliebener Teilnahme am Termin

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 83/12

DRsp Nr. 2013/2899

Terminsgebühr trotz unterbliebener Teilnahme am Termin

Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen- Borbeck vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater die Kindesmutter auf Regelung des Umgangs für ihren gemeinsamen Sohn I, geboren am 24.09.2006, in Anspruch genommen.