OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.11.1994
20 W 534/94
Normen:
BGB §§ 2258a 2261 2273 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)289Nr. 13
NJW-RR 1995, 460
Rpfleger 1995, 253

Testament; Sonstiges Erbrecht; Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung von Ehegattentestamenten

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 20 W 534/94

DRsp Nr. 1996/20116

Testament; Sonstiges Erbrecht; Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung von Ehegattentestamenten

Für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die örtliche Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, das nach dem Tod des Erstversterbenden die Geschäfte des Nachlaßgerichts wahrzunehmen hat.

Normenkette:

BGB §§ 2258a 2261 2273 ;

Hinweise:

Anmerkung: Die Frage, welches Gericht für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags nach dem Tode des Erstversterbenden zuständig ist, wird unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Ansicht vertreten, daß § 2261 S. 2 BGB zur Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts führe, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen habe, OLG Celle, Rpfleger 1979, 24; OLG Hamm, OLGZ 1990, 276, OLG Karlsruhe, BWNotZ 1989, 63; OLG Zweibrücken, MDR 1988, 233. Die Gegenmeinung geht demgegenüber dahin, daß die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen Amtsgericht verbleibt, KG, Rpfleger 1981, 304; LG Köln, Rpfleger 1975, 249; , SchlHA 1978, 101; OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 265; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, ; BayObLGZ 1989, 39