Anmerkung: Die Frage, welches Gericht für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags nach dem Tode des Erstversterbenden zuständig ist, wird unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Ansicht vertreten, daß § 2261 S. 2 BGB zur Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts führe, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen habe, OLG Celle, Rpfleger 1979, 24; OLG Hamm, OLGZ 1990, 276, OLG Karlsruhe, BWNotZ 1989, 63; OLG Zweibrücken, MDR 1988, 233. Die Gegenmeinung geht demgegenüber dahin, daß die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen Amtsgericht verbleibt, KG, Rpfleger 1981, 304; LG Köln, Rpfleger 1975, 249; , SchlHA 1978, 101; OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 265; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, ; BayObLGZ 1989, 39
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