BayObLG - Beschluß vom 04.12.1997
1Z BR 112/97
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 2088 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 862
Rpfleger 1998, 201
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6562/97
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 22/93

Testamentsauslegung bei Verfügung über wesentlichen Vermögensteil und Vorbehalt bezüglich ausländischem Vermögen

BayObLG, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 112/97

DRsp Nr. 1998/1562

Testamentsauslegung bei Verfügung über wesentlichen Vermögensteil und Vorbehalt bezüglich ausländischem Vermögen

» Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser nur über einen - wenn auch wesentlichen - Teil seines Vermögens verfügt, sich die Verfügung über andere im Ausland befindliche Vermögensgegenstände aber vorbehält.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 2088 ;

I. Der im Alter von 84 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Er hat am 25.10.1982 ein privatschriftliches Testament errichtet. Darin verfügte er, daß der Beteiligte zu 9 "befreiter Vorerbe für das Haus mit Grundstück in F. " sein soll und nach seinem Tode seine ehelichen Kinder (die Beteiligten zu 13 bis 15) Nacherben werden sollen. Ferner hat er zugunsten der Beteiligten zu 5 und 10 Geldvermächtnisse in Höhe von 10000 DM bzw. 20000 DM angeordnet und für die Beteiligte zu 6 ein Wohnrecht im Parterre des Hauses in F. Außerdem beschwerte er den Erben mit der Auflage, das Familiengrab zu pflegen.