OLG Bamberg - Beschluss vom 08.01.2014
2 UF 309/13
Normen:
UVG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 482/12

Titulierung von Kindesunterhalt bei bereits erfolgter Titulierung durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 2 UF 309/13

DRsp Nr. 2014/15675

Titulierung von Kindesunterhalt bei bereits erfolgter Titulierung durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen

1. § 7 Abs. 4 UVG normiert einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren. 2. Soweit der auf künftigen Kindesunterhalt gerichtete Anspruch zu Gunsten des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen tituliert ist, fehlt einer erneuten Geltendmachung des künftigen Unterhalts durch das Kind in der Regel das Titulierungsinteresse.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1. und 2. gegen den Teil-Versäumnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kulmbach vom 23.08.2013, Az: 001 F 482/12 werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. 57,5 % und die Antragstellerin zu 2. 42,5 %.

3.

Den Antragstellerinnen zu 1. und 2. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung oder zum Vermögenseinsatz besteht nicht.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.756,00 Euro ((12 × (133,00 Euro + 180,00 Euro)) festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die am ...2005 geborene Antragstellerin zu 1. sowie die am ...2010 geborene Antragstellerin zu 2. sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen Ehe mit N..

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. I. II.