OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.12.2003
17 UF 265/03
Normen:
BGB § 146 ; CC Italien Art. 156 ; CC Italien Art. 433 ; CC Italien Art. 438 ; CC Italien Art. 146 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1496
OLGReport-Stuttgart 2004, 193
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 677/03

Trennungsunterhaltsanspruch nach italienischem Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 17 UF 265/03

DRsp Nr. 2004/2056

Trennungsunterhaltsanspruch nach italienischem Recht

»1. Das italienische Recht schließt für den an der Trennung verantwortlichen Ehegatten einen Trennungsunterhaltsanspruch nach gerichtlicher Trennung der Eheleute und Verschuldensfeststellung nicht generell aus. Der Bedürftige behält in solchen Fällen einen bedürftigkeitsabhängigen Anspruch auf den sog. Notunterhalt "alimenti". 2. Unter Anwendung des gemeinsamen italienischen Heimatrechts kann auch der Bezug von Erziehungsgeld die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vermindern. § 9 Bundeserziehungsgeldgesetz steht dem insoweit nicht entgegen. 3. Zur Bestimmung des Notbedarfs des getrennt lebenden Ehegatten nach italienischem Recht.«

Normenkette:

BGB § 146 ; CC Italien Art. 156 ; CC Italien Art. 433 ; CC Italien Art. 438 ; CC Italien Art. 146 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen zu versagen. Sein mit der Berufung weiter verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache keinen Erfolg.

Der Höhe nach zutreffend hat das Amtsgericht der Ehefrau einen Unterhalt in Höhe von derzeit monatlich EURO 342,00 zugesprochen.

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