OLG München - Urteil vom 10.08.1998
26 UF 1428/97
Normen:
BGB § 1570 § 1601 § 1602 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1076
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 27.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 400/95

Übernahme der Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den neuen Ehegatten

OLG München, Urteil vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 26 UF 1428/97

DRsp Nr. 1999/9798

Übernahme der Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den neuen Ehegatten

Die Übernahme der Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den neuen Ehegatten ist unterhaltsrechtlich nur dann zu tolerieren, wenn dies zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt, als sie der Unterhaltspflichtige bei Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit selbst erzielen könnt5e.Der Rollentausch kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß sich die Einkommenssituation der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen insofern gebessert habe, als ein Zugriff der sonstigen Gläubiger verhindert wird. Hierdurch würden die Unterhaltsgläubiger eine nicht hinzunehmende Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche erleiden. Ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung überwiegt daher das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an dem Rollentausch.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1601 § 1602 § 1610 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg.