OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2012
4 WF 259/12
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 169 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 247
FamRZ 2013, 1922
MDR 2013, 530
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 341/12

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 4 WF 259/12

DRsp Nr. 2013/4371

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts

1. Die Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft richtet sich nach § 81 FamFG, also nach billigem Ermessen. 2. Die Ermessensentscheidung des Familiengerichts unterliegt im Beschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Beschwerdegericht ist nur im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung befugt, selbst Ermessen auszuüben. Dabei ist zwischen den Gerichtskosten und den Aufwendungen der Beteiligten zu unterscheiden. Im Rahmen der Gerichtskosten kann zwischen den Gebühren und den Auslagen für die Einholung eines Abstammungsgutachtens unterschieden werden.

Der angefochtene Beschluss wird im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten mit Ausnahme der mit der Einholung des Abstammungsgutachtens vom 18.8.2012 verbundenen Auslagen tragen der Vater und die Mutter je hälftig. Die mit der Einholung des Abstammungsgutachtens verbundenen Auslagen werden dem Vater auferlegt. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Vater und Mutter je hälftig. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 1.759,01 Euro.

Normenkette: