OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2009
4 UF 122/09
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 906
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 439/08

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 4 UF 122/09

DRsp Nr. 2009/27523

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Die Übertragung des ursprünglich gemeinsamen Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Pass- und Ausweisangelegenheiten auf einen Elternteil entspricht dem Kindeswohl, wenn sich anstehende Entscheidungen wegen der erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Eltern zumindest verzögern würden, etwa weil die Unterschrift beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich wäre.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe: