BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 33/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1194
FamRZ 2005, 1167
FamRZ 2005, 1533
MDR 2005, 1112
NJW 2005, 2080
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 14.01.2004
AG Forchheim,

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit über die religiöse Erziehung des Kindes

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 33/04

DRsp Nr. 2005/9021

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit über die religiöse Erziehung des Kindes

»Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn Mani Sandro Habib H., geboren am 12. April 2002.

Die Mutter (Antragstellerin) ist deutsche Staatsangehörige und katholisch; der Vater (Antragsgegner) ist pakistanischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 17. Juli 2003 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die elterliche Sorge für das Kind der Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren, es bei der gemeinsamen Sorge für das Kind zu belassen, weiter.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.