OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2013
3 UF 90/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 574
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 234/11

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein, da dieser besser geeignet erscheint, das Kind zu erziehen und zu betreuen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 UF 90/12

DRsp Nr. 2013/23161

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein, da dieser besser geeignet erscheint, das Kind zu erziehen und zu betreuen

Auch wenn die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister für einen Aufenthalt bei der Mutter sprechen, kann bei der Gesamtabwägung den Ausschlag geben, dass der Vater einen Vorrang hinsichtlich des Förderungsgrundsatzes und unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Mutter ist im Jahr 1974 geboren, der Vater im Jahr 1978. Die Eltern waren nie verheiratet. Am ....5.2008 wurde K... geboren. Mit Wirkung ab 7.1.2010 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Seit Ende 2010/Anfang 2011 leben sie voneinander getrennt. Die Antragstellerin ist seinerzeit mit den beiden älteren, nicht vom Antragsgegner abstammenden Kindern S... N..., geboren am ....11.1996, und U... N..., geboren am ....9.2001, ausgezogen.