Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Die Mutter ist im Jahr 1974 geboren, der Vater im Jahr 1978. Die Eltern waren nie verheiratet. Am ....5.2008 wurde K... geboren. Mit Wirkung ab 7.1.2010 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Seit Ende 2010/Anfang 2011 leben sie voneinander getrennt. Die Antragstellerin ist seinerzeit mit den beiden älteren, nicht vom Antragsgegner abstammenden Kindern S... N..., geboren am ....11.1996, und U... N..., geboren am ....9.2001, ausgezogen.
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