BGH - Beschluss vom 28.04.2010
XII ZB 81/09
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 6; BGB § 1626; BGB § 1671; BGB § 1684; FGG § 12; FGG § 50; FGG 50b; FamFG § 26; FamFG § 158; FamFG § 159;
Fundstellen:
BGHZ 185, 272
FGPrax 2010, 184
FamRB 2010, 204
FamRBInt 2010, 51
FuR 2010, 454
JuS 2010, 1108
MDR 2010, 810
NJW 2010, 2805
Rpfleger 2010, 500
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1818/08
AG Starnberg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 678/08

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Auswanderung in ein entferntes Land unter Berücksichtigung des Kindeswohls; Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit eines auswanderungswilligen Elternteils; Abwägung verschiedener Kindeswohlbelange

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen XII ZB 81/09

DRsp Nr. 2010/9156

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Auswanderung in ein entferntes Land unter Berücksichtigung des Kindeswohls; Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit eines auswanderungswilligen Elternteils; Abwägung verschiedener Kindeswohlbelange

BGB §§ 1671, 1626, 1684; GG Art. 2 , 6; FGG §§ 12, 50, 50 b; FamFG §§ 26, 158, 159 a) Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.b) Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392).