OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2010
15 UF 77/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 121
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 106/09

Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein wegen fehlender Erziehungsfähigkeit der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 15 UF 77/10

DRsp Nr. 2011/2410

Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein wegen fehlender Erziehungsfähigkeit der Mutter

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 4. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Sorgerecht für das Kind J... C..., geb. am .... Oktober 2002, wird unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater übertragen.

Die Mutter hat das Kind bis zum 29. August 2010 um 12:00 Uhr an den Vater herauszugeben.

Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.

Für den Fall der Zuwiderhandlung kann gegen die Mutter ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs durch einen gesonderten Beschluss bleibt vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: