OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2016
10 UF 23/16
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 110/15

Umfang der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen SorgeVoraussetzungen der Anpassung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 23/16

DRsp Nr. 2017/10206

Umfang der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge Voraussetzungen der Anpassung einer Umgangsregelung

1. Zur Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 15.6.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439. 2. Soweit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, ist davon die Vermögenssorge nicht auszunehmen, wenn die Eltern zu einer Kommunikation zum Wohle des Kindes überhaupt nicht in der Lage sind und dies auch Fragen der Vermögenssorge, wenn sie anfallen sollten, mitbetrifft. 3. In Umgangsverfahren ist die Voraussetzung gemäß § 1696 BGB, wonach die Änderung einer bestehenden Regelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein muss, nicht zu streng zu handhaben. So sind etwa Anpassungen der bestehenden Umgangsregelung aus praktischen Gesichtspunkten heraus ohne weiteres möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern und das Kind einvernehmlich eine (etwas) abweichende Regelung praktizieren wollen und insoweit um Abänderung bitten.