OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2016
1 UF 68/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1606; BGB § 1629;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 510/15

Umfang der Barunterhaltspflicht bei wechselnder Betreuung des Kindes durch die Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 68/16

DRsp Nr. 2017/8081

Umfang der Barunterhaltspflicht bei wechselnder Betreuung des Kindes durch die Eltern

Orientierungssätze: 1. Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. 2. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. 3.