BayObLG - Beschluß vom 29.12.1998
3Z BR 290/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 21 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1230
NJWE-FER 1999, 151
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 89/98
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 9/94

Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

BayObLG, Beschluß vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 290/98

DRsp Nr. 1999/3755

Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

»1. Verfügt der Betroffene nur über geringes Vermögen, kann auch ein Stundensatz von 70 DM für einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) angemessen sein.2. Wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, ist davon auszugehen, daß die gesamte gerichtliche Entscheidung angefochten sein soll.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 21 ;

Gründe: