I. Das Amtsgericht bestellte am 3.3.1994 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Sozialhilfe- und Rentenverfahren. Der Betreuer beantragte am 20.10.1997, ihm für den Zeitraum 1.1.1997 bis 25.9.1997 aus dem Vermögen des Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 1992,38 DM (23,1 Stunden zu je 86,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Am 23.11.1997 ergänzte er diesen Antrag dahin, daß er für von Mitarbeitern erledigte Tätigkeiten weitere 163,58 DM forderte. Von der sich hieraus ergebenden Gesamtforderung von 2155,96 DM bewilligte das Amtsgericht am 6.2.1998 nur einen Betrag von 1267 DM. Es erkannte nur 18,1 Stunden zu einem Stundensatz von 70 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) an. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.4.1998 zurück. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seine vor dem Amtsgericht gestellten Vergütungsanträge weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Herabsetzung des vom Beschwerdeführer begehrten Stundensatzes von 86,25 DM auf 70 DM sei nicht zu beanstanden. Die Entlohnung des Betreuers für seine Mühewaltung bei Führung der Betreuung müsse sich an den Honoraren orientieren, die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehöre, bezahlt würden, wobei auch die Bürokosten einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer enthalten seien und zusätzlich noch ein Risikozuschlag für freie Berufe zu berücksichtigen sei. Die Kammer gehe im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht von einer der Vergütungsgruppe
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. Das Landgericht hat den Stundensatz des Betreuers ermessensfehlerfrei bestimmt, seine Darlegungen zum Zeitaufwand sind aber nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1998, 157/158; 1996, 47/49 m.w.N., 19.90, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318). Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sein (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1990, 184/185; 1986, 448/450; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202).
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (OLG Karlsruhe aaO). Ein solcher liegt vor, wenn die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten haben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 47/49 m.w.N).
Bei der Schätzung des Stundensatzes (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 287 ZPO vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BayObLG JurBüro 1993, 49) kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden. Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann z.B. auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1997, 44/46; 1996, 37/39). Bei der Bemessung der Vergütung darf aber das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nicht alleinige Berechnungsgrundlage sein (BayObLGZ 1996/37).
Die Bemessung eines Stundensatzes von 70 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) durch das Landgericht ist danach nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zwar anders als der Senat (vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 35/41; 1996, 37; BayObLG Beschluß vom 8.7.1998 - 3Z BR 163/98, Leitsatz Report 1998, 60) für einen Diplom-Sozialpädagogen nicht die Vergütungsgruppe
b) Zutreffend hat die Kammer auch den Zeitaufwand für Tätigkeiten, die der Betreuer nicht selbst erbracht hat, als nicht vergütungsfähig angesehen. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung entsteht auf Grund seiner Bestellung zum Betreuer mit dessen Tätigkeit (BayObLGZ 1995, 395). Der Vergütung des Betreuers ist dessen Zeitaufwand zugrundezulegen (BayObLGZ 1997, 44/45; 1996, 47; 1992, 151). Aufgewendet hat der Betreuer nur die Zeit, die er selbst für den Betreuten tätig war. Hat der Betreuer seine Aufgaben auf andere Personen übertragen, kann er die von diesen Personen aufgewendete Zeit nicht als eigene Tätigkeit berechnen und hierfür Vergütung verlangen. Einen Zeitaufwand für die Überwachung der von anderen Personen ausgeführten Tätigkeiten hat der Betreuer vor den Tatsachengerichten nicht geltend gemacht. Soweit dies in der Begründung der Rechtsbeschwerde geschieht, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 171/172).
c) Die Feststellung, welche zeit der Betreuer für eigene Tätigkeiten aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist (BayObLGZ 1998, 157/158; 1996, 47/50; BayObLG Rpfleger 1998, 515; Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1836 Rn.14). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben - aus der Sicht des Betreuers - erforderlich waren. Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG Rpfleger 1998, 515; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rn.27).
Soweit danach der Senat die Entscheidung des Landgerichts überprüfen kann, der Zeitaufwand des Betreuers für Einkauf und Transport eines Fernsehsessels am 17.3.1997 und für Kleidungseinkauf am 8.8.1997 sei nicht vergütungsfähig, ist sie nicht zu beanstanden. Zu vergüten sind nur Tätigkeiten des Betreuers, die er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalles aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGZ 1998, 44/46; 1996, 47). Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
3. Zu Unrecht hat das Landgericht aber den Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit am 13.1.1997 und den Bankbesuch vom 25.4.1997 in seiner Entscheidung nicht angesprochen. Die Nichtanerkennung dieser Positionen durch das Amtsgericht hat zwar der Betreuer mit seiner Erstbeschwerde nicht ausdrücklich gerügt. Daraus durfte das Landgericht aber nicht folgern, daß insoweit die amtsgerichtliche Entscheidung nicht angefochten sei. Die Beschwerde bedarf keiner Begründung und keines Antrags (Jansen §
Der aufgezeigte Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung führt zwar zu deren Teilaufhebung, jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten selbst treffen kann (vgl. BGH NJW 1996, 2581; BayObLG NJW-RR 1998, 294 /295).
Der Betreuer kann für den Zeitaufwand für die Dokumentation der Tätigkeiten am 13.1.1997 weitere 7 DM (0,1 Stunden zu 70 DM) fordern. Dieser ist zu vergüten, da er im Rahmen der Aufgabe des Betreuers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis anfiel. Es handelt sich hierbei ersichtlich nicht um einfache Bürotätigkeiten, die auf Hilfskräfte hätten delegiert werden können (vgl. LG Hamburg BtPrax 1997, 207; vgl. zum Zeitaufwand für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses BayObLG Rpfleger 1998, 471).
Dagegen ist der Bankbesuch vom 25.4.1997 nicht vergütungsfähig. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, in welchem Umfang und für welche Anlässe der Zeitaufwand des Betreuers für Bankbesuche vergütet werden kann. Jedenfalls rechtfertigen so einfache Geschäfte wie das Nachtragenlassen eines Sparbuchs (24.4.1997) und das Abholen von Kontoauszügen (25.4.1997) nicht zwei Bankbesuche auf Kosten des Betreuten. Der Betreuer durfte - entgegen der Rechtsbeschwerde auch ohne Abmahnung durch das Gericht - nicht davon ausgehen, daß diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich waren.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.