OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2009
II-8 WF 216/09
Normen:
BGB § 1612a; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 747
FuR 2010, 222

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 216/09

DRsp Nr. 2010/993

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

Wurde für eine Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, so umfasst dies jedenfalls für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auch die Leistungsstufe, ohne dass es insoweit einer weiteren Entscheidung bedarf.

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03.11.2009 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1612a; ZPO § 114;

Gründe

Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

Durch Beschluss vom 23.03.2009 hat das Amtsgericht den Klägern für die erhobene Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, mithin auch für die Leistungsstufe. Diese Bewilligung ist rechtmäßig erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn 37). Eine spätere Einschränkung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn - wie hier - der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt wird, der keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1612 a, Rn 9); vielmehr trifft den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.