Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.950 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist die am 05.04.2013 geborene Tochter des Antragsgegners. Die Beziehung des Antragsgegners zur Mutter der Antragstellerin, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt, ist seit dem 10.07.2015 beendet.
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