OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2015
2 UF 213/15
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 361
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 91/15

Umfang der Erwerbsobliegenheit des UnterhaltsschuldnersGrenzen der Zurechnung fiktiven Einkommens

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 213/15

DRsp Nr. 2016/3030

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners Grenzen der Zurechnung fiktiven Einkommens

1. Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.2. Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit - wenn auch nur vorübergehend - tatsächlich erzielt hat und er trotz entsprechender Auflagen der Gerichte keinerlei Erwerbsbemühungen nachweist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.950 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die am 05.04.2013 geborene Tochter des Antragsgegners. Die Beziehung des Antragsgegners zur Mutter der Antragstellerin, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt, ist seit dem 10.07.2015 beendet.