OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2021
9 WF 97/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 695/20

Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 9 WF 97/21

DRsp Nr. 2021/6736

Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Vermögenswerte in einer Größenordnung von 10.000 EUR sind grundsätzlich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für die Verfahrenskosten einzusetzen. 2. Zwar ist ein Antragsteller nicht verpflichtet, aus vermögenswirksamen Leistungen finanzierte Verträge vorzeitig zu kündigen und dabei den Wegfall der Arbeitnehmersparzulage in Kauf zu nehmen. Jedoch ist ihm stets zuzumuten, vorhandene Vermögenswerte zu beleihen, was auch tilgungsfrei erfolgen kann. 3. Dass Weihnachtsgeld nur einmal jährlich gezahlt wird, hindert die Zurechnung als Vermögenswert im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht. 4. Gleiches gilt für eine arbeitgeberseitige Corona-Prämie in Höhe von 1.500 EUR.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 08. März 2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.