OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2013
9 UF 112/13
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 281
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 12/09

Umfang der Pflicht zur Auskunfterteilung und Belegvorlage zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage hinsichtlich des Trennungszeitpunkts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 9 UF 112/13

DRsp Nr. 2013/25562

Umfang der Pflicht zur Auskunfterteilung und Belegvorlage zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage hinsichtlich des Trennungszeitpunkts

Eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO mit dem Ziel der Feststellung des Trennungszeitpunkts ist zulässig, da der Trennungszeitpunkt von vielfacher rechtlicher Bedeutung ist und auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung besteht, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die mit den weiteren Stufen des streitigen Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesache des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich des streitigen Trennungszeitpunkts gelangen.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2013 - Az. 53 F 12/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 14. Dezember 2002 erfolgte.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin

a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Stichtag 6. Februar 2009 und

b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch

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