OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2013
5 UF 55/13
Normen:
FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GewSchG § 1; GewSchG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1831
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 1052/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im ZivilverfahrenVerletzung des rechtlichen gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 5 UF 55/13

DRsp Nr. 2014/2620

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren Verletzung des rechtlichen gehörs durch Ablehnung einer Terminsverlegung

Zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör müssen die Beteiligten eine tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme am oder Vertretung im Termin haben. Dies ist offenkundig nicht der Fall, wenn sie nicht rechtzeitig und verfahrensordnungsgemäß von dem Termin und dessen Gegenstand unterrichtet werden. An einer ausreichenden Möglichkeit der Wahrnehmung rechtlichen Gehörs fehlt es, wenn ein Beteiligter, etwa wegen krankheitsbedingter Gründe, gemäß § 32 Abs. 1 FamFG, § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO um eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nachsucht und das Gericht den Termin, ohne dass es sich mit dem Terminsverlegungsantrag hinreichend auseinandersetzt, gleichwohl durchführt.

Auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers wird die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 21.1.2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Erörterung und Neuentscheidung über die einstweilige Anordnung und die Kosten des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GewSchG § 1; GewSchG §§ 1 ff.;

Gründe:

I.