I.
Die Betroffene steht wegen einer inzwischen fortschreitenden senilen Demenz unter Betreuung. Die Betreuerin ist u.a. für den Aufgabenkreis "Bestimmung des Umgangs der Betreuten" bestellt. Entsprechend einem Antrag der Betreuerin verhängte das Amtsgericht am 21.5.2001 gegen die Beteiligte, die Schwester der Betroffenen, ein Umgangsverbot mit der Betroffenen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beteiligten ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 50000 DM angedroht. Gegen die Anordnung des Umgangsverbotes legte die Beteiligte mit Schreiben vom 16.6.2001 Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 4.7.2001 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde daraus, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zurückgewiesen wurde (vgl. BayObLGZ 1993, 234; Bassenge/Herbst FGG/
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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