BGH - Urteil vom 09.10.2013
XII ZR 125/12
Normen:
BGB § 1381;
Fundstellen:
FamFR 2013, 537
FamRB 2013, 381
FamRZ 2013, 1954
MDR 2013, 1402
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 564 F 4900/07
OLG München, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 777/12

Ungewöhnlich lange Trennungszeit von Eheleuten als Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht i.R.d. Zugewinnausgleichs; Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte bei der Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten

BGH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen XII ZR 125/12

DRsp Nr. 2013/23029

Ungewöhnlich lange Trennungszeit von Eheleuten als Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht i.R.d. Zugewinnausgleichs; Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte bei der Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1381;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.