EuGH - Urteil vom 14.10.2008
Rs C-353/06
Normen:
EG Art. 12 ; EG Art. 18 ;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 449
DVBl 2008, 1436
DÖV 2009, 82
EWS 2009, 237
EuZW 2008, 694
FamRBInt 2009, 31
FamRZ 2008, 2089
JZ 2009, 151
JuS 2009, 257
NJW 2009, 135
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unionsbürgerschaft: Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist

EuGH, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen Rs C-353/06

DRsp Nr. 2008/21871

Unionsbürgerschaft: Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist

»Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt - geboren wurde und seitdem wohnt.«

Normenkette:

EG Art. 12 ; EG Art. 18 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG.