OLG Naumburg - Beschluss vom 29.12.2009
4 WF 59/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 178/06 - 25.7.2009,

Unrichtige Sachbehandlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 59/09

DRsp Nr. 2010/7528

Unrichtige Sachbehandlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur "Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens" beinhaltet eine unrichtige Sachbehandlung, die in der Regel zur Niederschlagung dieser Kosten führt.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Quedlinburg vom 25. Juli 2009 - 4 F 178/06 (UK) - abgeändert.

2. Die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts und Steuerberaters N. U. als Sachverständigen entstandenen Kosten werden in Höhe von 2.767,23 € niedergeschlagen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien des Rechtsstreits sind die Eltern des am 2. September 2005 geborenen Kindes R. K.. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet.

Die Klägerin hat den - selbständig erwerbstätigen - Beklagten wegen Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst auf Auskunft und nach Vorlage umfangreicher Unterlagen beziffert auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen.