BayObLG - Beschluss vom 17.12.2001
3Z BR 386/01
Normen:
UnterbrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 1, 70g Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 91
FamRZ 2002, 909
OLGReport-BayObLG 2002, 149
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 382/01
AG Weiden i.d.OPf. XIV 14/01 L,

Unterbringung des Betreuten - Wirksamkeit aufhebender Beschwerdeentscheidung mit Rechtskraft

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 386/01

DRsp Nr. 2002/2342

Unterbringung des Betreuten - Wirksamkeit aufhebender Beschwerdeentscheidung mit Rechtskraft

»1. Solange ein Betroffener zu einer freien Willensbestimmung noch in der Lage ist, kann er trotz Vorliegens einer psychischen Anomalie und der Gefahr krimineller Handlungen nicht nach Art.1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG untergebracht werden.2. Wird eine erstinstanzlich mit sofortiger Wirksamkeit angeordnete Unterbringung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wird die Beschwerdeentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam, es sei denn, dass ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet worden ist.«

Normenkette:

UnterbrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 1, 70g Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der 46 Jahre alte Betroffene ist mehrfach wegen Sexualdelikten an Kindern vorbestraft. Zuletzt wurde er am 5.2.1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; Sicherungsverwahrung wurde nicht angeordnet. Das Restdrittel der Strafe ist seit 17.4.2001 zur Bewährung ausgesetzt; der Betroffene steht unter Führungsaufsicht.